Existenzgründungs-Handbuch

Verzug

1. Allgemein

Kennzeichnend für den Verzug ist, dass die Leistung noch nachholbar ist, der Schuldner jedoch nicht zum vereinbarten oder gewöhnlichen Termin seine Leistungspflicht erfüllt. Unerheblich ist, ob es sich um den Verzug mit einer Hauptleistungspflicht oder Nebenleistungspflicht handelt.

2. Voraussetzungen

Die Voraussetzungen des Verzuges sind in den §§ 280, 286 BGB geregelt:

  • Die vertragliche Leistung wird nicht termingerecht erbracht.

  • Der Gläubiger hat den Schuldner nach der Fälligkeit der Leistung gemahnt.

  • Die Verzögerung fällt in den Schuldbereich der Vertragspartei.

Es wird zunächst vermutet, dass der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat, d.h. wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann der Gläubiger Ersatz des Verzugsschadens verlangen, ohne dass er das Verschulden des Schuldners nachweisen muss. Dieser hat sich dann zu entlasten.

In den folgenden Fällen ist gemäß § 286 Abs. 2 BGB die Mahnung entbehrlich:

  • Die Leistungszeit ist durch eine vertragliche Vereinbarung nach dem Kalender bestimmt (Beispiel: Lieferung am 01.10.2008).

  • Die Leistungszeit ist durch ein vorausgehendes Ereignis berechenbar, und es wird eine angemessene Zeit zur Leistung eingeräumt.

    Beispiel:

    Zahlung zwei Wochen nach Lieferung

    Voraussetzung ist auch hier, dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Durch die einseitige Bestimmung der Leistungszeit (z.B. in der Rechnung) wird ohne Mahnung kein Verzug begründet. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Zahlungsziel (BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07).

  • Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig.

  • Aus besonderen Gründen ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzuges gerechtfertigt.

Daneben ist die Mahnung entbehrlich, wenn die Voraussetzungen des automatischen Verzugseintritts gemäß § 286 Abs. 3 BGB erfüllt sind.

3. Automatischer Verzugseintritt

Auch ohne Mahnung kommt gemäß § 286 Abs. 3 BGB ein Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Forderungsaufstellung in Verzug.

Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Verbrauchervertrag, so gilt dies nur, wenn auf diese Folge ausdrücklich in dem Vertrag hingewiesen wurde (BGH, 25.10.2007 - III ZR 91/07).

4. Rechtsfolgen des Verzugs

Bei den Rechten des Gläubigers nach dem Eintritt des Verzuges ist nach seinem Interesse zu unterscheiden:

  • Der Gläubiger möchte weiterhin die Leistung:

    Ersatz des Verzugsschadens gemäß §§ 280, 288 BGB

  • Der Gläubiger hat an der Leistung kein Interesse mehr:

    • Rücktritt vom Vertrag

    • Schadenersatz statt der Leistung

Hinweis:

Auch mit dem Ablauf der dem Schuldner gesetzten Frist/Nachfrist und der damit verbundenen Ablehnungsandrohung ist der Gläubiger gemäß BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05 berechtigt, weiterhin die Leistung zu verlangen.

Daneben kann der Gläubiger immer die auf seine Schuld entstandenen Zinsen verlangen.

Während des Verzuges haftete der Schuldner gemäß § 287 BGB für jede Fahrlässigkeit sowie Zufall, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten.

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