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Leistungen eines Berufsbetreuers unterliegen der Umsatzsteuer
Betreuungsleistungen eines selbstständig tätigen Berufsbetreuers sind weder nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht noch nach EU-Recht von der Umsatzsteuer befreit (FG Münster, Urteil vom 16.06.2011 - 5 K 3437/10 U).
Der Kläger, der als selbstständiger Berufsbetreuer tätig ist und dessen Leistungen in weit überwiegendem Umfang aus öffentlichen Kassen vergütet werden, beanspruchte die Befreiung seiner Umsätze von der Umsatzsteuer. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, woraufhin der Kläger vor das Finanzgericht (FG) zog.
Das FG Münster gab der Klage nicht statt.
Nach Ansicht der Richter gilt für den Kläger zum einen nicht die Steuerbefreiungsvorschrift nach deutschem Recht (§ 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetz - UStG), da sein Unternehmen kein amtlich anerkannter Verband der freien Wohlfahrtspflege sei und nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken diene. Zum anderen könne sich der Kläger auch nicht auf eine unmittelbare Anwendung von EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bzw. Art. 13 Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie) berufen. Denn weder handele es sich bei seinem privaten Unternehmen - wie von den genannten Richtlinien allerdings vorausgesetzt - um eine "Einrichtung des öffentlichen Rechts", noch habe Deutschland als EU-Mitgliedstaat das Unternehmen des Klägers als "Einrichtung mit sozialem Charakter" anerkannt.
Das Gericht hat hinsichtlich dieses Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Quelle: Newsletter 7/2011 des Finanzgerichtes Münster
(FG Münster, 16.06.2011 - 5 K 3437/10 U).
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.