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Umsatzsteuer: Inanspruchnahme wegen unberechtigtem Steuerausweis
Wird jemand als Aussteller einer Rechnung wegen unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer in Anspruch genommen, so ist Voraussetzung hierfür, dass er an der Erstellung der (Rechnungs-)Urkunde mitgewirkt hat. Die Grundsätze der Stellvertretung, zu denen auch die Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht gehören, sind dabei zu berücksichtigen (BFH, Urteil vom 07.04.2011 - V R 44/09).
Die Klägerin meldete zum 01.01.1994 bei der Stadt eine gewerbliche Tätigkeit als Verlag an. Ab Mai 1994 verschickte der Verlag an diverse Unternehmen im gesamten Bundesgebiet unaufgefordert ca. 464.000 als Rechnungen bezeichnete Formulare, die für einen Eintrag in ein noch zu erstellendes Telefaxverzeichnis gelten sollten. Die Erstellung eines Telefaxverzeichnisses war tatsächlich aber niemals beabsichtigt. Durch die Übersendung der Rechnungen wurde bei den jeweiligen Empfängern der Eindruck erweckt, bereits einen Auftrag für eine Veröffentlichung in dem Telefaxverzeichnis erteilt zu haben. In den Dokumenten war die Umsatzsteuer offen ausgewiesen und die Klägerin war als Firmeninhaberin bezeichnet. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer gegen die Klägerin fest, da die Steuer in den Rechnungen zu Unrecht ausgewiesen worden sei. Hierbei legte es eine Schätzung zugrunde, wonach 90 % der Kunden die Rechnungen nicht bezahlt hätten. Es verblieb damit eine Umsatzsteuer von 2.356.374,53 EUR (4.608.668 DM).
Der hiergegen eingelegte Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer darauhin eingereichten Klage machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie weder Aufgaben der Geschäftsführung noch sonst in irgendeiner Form Tätigkeiten für den Verlag übernommen habe. Vielmehr sei sie bereits seit dem Jahr 1979 Rentnerin gewesen. Zur Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes habe sie sich auf Drängen ihres Sohnes überreden lassen. Die eigentliche Umsetzung der Geschäftsidee sei durch andere Personen, u.a. ihren Sohn, erfolgt. Sie selbst habe die Rechnungen weder gekannt noch an deren Herstellung mitgewirkt. Auch die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) scheiterte die Klägerin ebenfalls.
Nach Ansicht des Gerichtes schuldet die Klägerin die Umsatzsteuer wegen unberechtigtem Steuerausweis. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG 1994; aktuell: § 14c Abs. 2 UStG). Auch im Falle der Abrechnung einer Lieferung oder sonstigen Leistung, die tatsächlich gar nicht ausgeführt wird, greift diese Regelung (§ 14 Abs. 3 Satz 2 UStG 1994; aktuell: § 14c Abs. 2 Satz 2 UStG). Grundlage hierfür ist eine entsprechende EU-Richtlinie (Art. 21 Nr. 1 Buchst. C Richtlinie 77/388/EWG). Zweck dieser Regelungen sei es, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern.
Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person könne allerdings nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat. Insoweit seien die zum Recht der Stellvertretung entwickelten Grundsätze, vor allem auch zur Anscheins- oder Duldungsvollmacht, zu beachten. Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln eines angeblichen Vertreters nicht kennt , aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können . Außerdem ist erforderlich, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln seines angeblichen Vertreters. Eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt , dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.
Nach diesen Grundsätzen sind die Rechnungen über die angeblichen Telefaxeintragungen der Klägerin jedenfalls aufgrund einer Anscheinsvollmacht zuzurechnen, so das Gericht.
(BFH, 07.04.2011 - V R 44/09)
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.