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Fehler einer Steuersoftware zulasten des Steuerpflichtigen

Werden in der Einkommensteuererklärung Angaben zu Kinderbetreuungskosten aufgrund "unvollständiger" Steuersoftware unterlassen, so liegt hierin ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2011 - 3 K 2674/10).

Der Kläger hatte seine Einkommensteuererklärung 2008 unter Verwendung eines handelsüblichen Steuererklärungsprogramms erstellt und dann mittels des von der Finanzverwaltung bereitgestellten ElsterFormulars elektronisch an das Finanzamt (FA) übermittelt. Im November 2009 erging der Einkommensteuerbescheid 2008. Im Mai 2010 beantragte der Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2008 zu seinen Gunsten zu ändern. Er begründete dies damit, dass In der Einkommensteuererklärung 2008 Kinderbetreuungskosten in Höhe von rd. 4.000 EUR nicht angegeben worden waren. Aufgrund der verwirrenden Steuervorschriften sei ihm bei Erstellung der Steuererklärung 2008 nicht bewusst gewesen, dass diese Kosten hätten geltend gemacht werden können. Das FA lehnte diesen Änderungsantrag ab. Den Kläger treffe am nachträglichen Bekanntwerden der Kinderbetreuungskosten ein grobes Verschulden i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung, das die begehrte Änderung ausschließe. Die steuerliche Begünstigung von Kinderbetreuungskosten habe sich auch einem Laien durch die "Anlage Kind" aufdrängen müssen. Zudem habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, sich in den Erläuterungen zur Steuererklärung zu informieren.

Hiergegen wandte sich der Kläger durch Erhebung der Klage vor dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz.. U.a. trug er vor, in dem Steuererklärungsprogramm werde das Steuerformular selbst nicht mehr automatisch angezeigt; vielmehr führe das Programm durch ein eigenes Eingabe-Menü.

Das FG gab dem Kläger nicht Recht.

Die Richter führen in ihrem Urteil hierzu aus, grob fahrlässiges Handeln liege insbesondere vor, wenn ein Steuerpflichtiger seiner Erklärungspflicht nur unzureichend nachkommt , indem er unvollständige Steuererklärungen abgibt. Auf einen Rechtsirrtum , der die grobe Fahrlässigkeit ausschließt, könne sich der Steuerpflichtige nicht berufen , wenn er eine im Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und für ihn verständliche Frage nicht beantwortet. Das gelte nach ständiger Rechtsprechung auch für steuerrechtliche Laien.

Im amtlichen Steuererklärungsformular werde ausdrücklich nach Kinderbetreuungskosten gefragt und in der Anleitung zur Steuererklärung würden weitere Einzelheiten erläutert. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis stellten Aufwendungen für den Besuch von Kindertagesstätten Kinderbetreuungskosten dar. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die von ihm verwendete Steuersoftware habe wegen einer anderen Menüführung keine Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht darauf verzichtet, die vom Kläger verwendete Steuersoftware dahingehend zu untersuchen, ob in der eigenen Menüführung der Software keine ausdrückliche Frage nach Kinderbetreuungskosten angezeigt wird und ob diese Software abweichend von den Eingabemöglichkeiten im ElsterFormular keine Eingabemöglichkeit für Kinderbetreuungskosten bei fortlaufenden Eintragungen vorsieht. Denn dies sei letztlich nicht entscheidungserheblich: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müsse sich ein Steuerpflichtiger auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters bei der Anfertigung der Steuererklärung zurechnen lassen. Diese Grundsätze gelten nach Ansicht der Richter auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger zur Anfertigung seiner Steuererklärung eine andere als die amtlich bereitgestellte Steuersoftware verwendet. Soweit diese Steuersoftware nicht über den Funktionsumfang der amtlich bereitgestellten Steuererklärungssoftware verfügt, habe der Steuerpflichtige das Risiko einer fehlenden Fragestellung zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil vor dem BFH wurde vom FG nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz vom 11.10.2011

(FG Rheinland-Pfalz, 30.08.2011 - 3 K 2674/10)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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