Steuer-News

Leistungen zur Krankenhaushygiene umsatzsteuerfrei

Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, sind steuerfrei und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer (BFH, Urteil vom 18.08.2011 - V R 27/10).

In seinem Urteil kommt der Bundesfinanzhof (BFH) zu dem Ergebnis, dass für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungsleistungen nicht entscheidend sei, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch eine Vertrauensstellung geprägten Arzt-Patientenverhältnisses tätig ist. Ausreichend sei vielmehr, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Dies treffe auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird.

Nicht steuerfrei sind nach Ansicht des Gerichts demgegenüber allgemeine Leistungen, die - wie z.B. die Reinigung eines Krankenhauses - nur einen mittelbaren Bezug zu der dort ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit aufweisen.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der BFH mit seinem Urteil die Inanspruchnahme von Leistungen selbstständig tätiger Ärzte, die sich auf Fragen der Infektionshygiene spezialisiert haben, erleichtert. Hierdurch können Krankenhäuser dem Erfordernis, Heilbehandlungen unter infektionshygienisch optimalen Bedingungen zu erbringen, besser nachkommen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 28.10.2011

(BFH, 18.08.2011 - V R 27/10).

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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