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Entsorgung von Speiseabfällen ist keine Landwirtschaft

Ein Unternehmer erbringt mit der Entsorgung von Speiseabfällen, die er nach der Aufbereitung als Schweinefutter verwendet, diesbezüglich keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen (FG Münster, Urteil vom 19.10.2011 - 5 K 4749/09 U).

Der Kläger unterhielt eine Schweinezucht und berechnete seine Umsatzsteuer für diesen Betrieb nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG). Daneben erzielte er Umsätze aus der Entsorgung von in Großküchen und Gastronomiebetrieben anfallenden Speiseresten, die er nach der Aufbereitung als Schweinefutter verwendete. Für diese Umsätze machte er ebenfalls die Durchschnittssatzbesteuerung geltend. Dem folgte das Finanzamt nicht und unterwarf neben den Entsorgungsumsätzen (Zahlungen der Großküchen und Restaurants für die Abholung der Speisereste) zusätzlich auch den (geschätzten) Wert der Abfälle der Regelbesteuerung.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im Hinblick auf die Höhe der Umsätze teilweise statt.

Die Richter sind der Ansicht, dass auf die Entsorgungsleistungen dem Grunde nach die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anzuwenden ist, da die Leistungen nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt worden seien. Sie dienten nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung, sondern den gewerblichen Betätigungen der Großküchen und Restaurants. Es lägen insoweit auch keine landwirtschaftlichen Hilfsumsätze vor, die ohnehin nicht unter § 24 UStG fallen würden. In die Bemessungsgrundlage für die "reguläre" Umsatzsteuer seien jedoch nur die Entsorgungsentgelte einzubeziehen. Da die Speiseabfälle für die Leistungsempfänger (Großküchen und Restaurants) wertlos seien, komme kein tauschähnlicher Umsatz in Betracht, der die zusätzliche Einbeziehung des Wertes der Speiseabfälle rechtfertigen könne.

Das FG hat die Revision gegen dieses Urteil vor dem Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichtes Münster im Newsletter 11/2011

(FG Münster, 19.10.2011 - 5 K 4749/09 U)

Dieser Beitrag wurde erstellt von RA u. Dipl. Finanzwirt Holger Höwel.

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