Steuerlexikon

Arbeitgeberdarlehen

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber ein (echtes) Darlehen, handelt es sich dabei nicht um zugeflossenen Arbeitslohn. Ebenso führt die Rückzahlung des Darlehens nicht zu negativem AL bzw. zu Werbungskosten. Voraussetzung ist jedoch, dass ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und Sicherheit getroffen werden. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um zugeflossenen Arbeitslohn und damit um steuerpflichtige Bezüge.

Wenn ein steuerfreies echtes Darlehen nicht zurückzuzahlen ist, weil der Arbeitgeber nachträglich darauf verzichtet, führt dies im Zeitpunkt des Verzichts zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Dieser Arbeitslohn unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug (BFH, 19.02.2004 - VI B 146/02; BFH/NV 2004, 789)

Ist der Arbeitnehmer jedoch zahlungsunfähig und unterlässt der Arbeitgeber in einem solchen Fall die offensichtlich erfolglose Maßnahme zur Beitreibung des Darlehens, so kann darin weder ein Verzicht des Arbeitgebers auf die Rückzahlung noch ein Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer gesehen werden.

Verzichtet der Arbeitgeber dagegen auf ein (unechtes) Darlehen, das bereits als Arbeitslohn lohnversteuert wurde, ist dies steuerlich unbeachtlich.

Zinsvorteile bei Arbeitgeberdarlehen

Zinsvorteile aus zinslosen oder niedrigverzinsten Arbeitgeberdarlehen führen nach Auffassung der Finanzverwaltung bisher zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn der Effektivzinssatz des Darlehens unter 5 % liegt (R 31 Abs. 11 LStR 2005 ; BMF-Schreiben, 21.07.2003 - IV C 5 - S 2334 - 234/03). Dieser steuerliche Regelzins gilt für alle Darlehen unabhängig von Laufzeit und Art des Darlehens.

Aus Vereinfachungsgründen wird der Zinsvorteil bis 2007 nicht mehr versteuert, wenn die Restschuld aus allen Arbeitgeberdarlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 EUR beträgt.

Mehrere Darlehen des Arbeitgebers sind hinsichtlich der Berechnung des geldwerten Vorteils grundsätzlich getrennt zu beurteilen. Das gilt auch, wenn sie der Finanzierung eines Objekts dienen und die gleiche Laufzeit haben. Die Zinsvorteile sind für jedes Darlehen getrennt zu ermitteln und nicht nach einem durchschnittlichen Zinssatz für alle Darlehen zu ermitteln.

Der BFH war mit der damaligen Verwaltungsauffassung nicht mehr einverstanden. R 31 LStR 2005 binde die Finanzgerichte nicht in ihren Feststellungen, ob der Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz erhalten hat. Bei einem marktüblichen Zinssatz entsteht kein steuerlicher Vorteil (BFH, 04.05.2006 - VI R 28/05, BStBl. II 2006, 781). Die Rechtsprechung orientiert sich an der Bundesbankstatistik, die unter www.bundesbank.de abrufbar ist.

Die Finanzverwaltung hat sich inzwischen der Auffassung des BFH angeschlossen (BMF, 13.06.2007 - IV C 5 - S 2334/07/0009). Auch die LStR 2008 sehen keine Sonderregelung für die Bewertung von Vorteilen aus Arbeitgeberdarlehen mehr vor.

Hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG (z.B. Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) und § 8 Abs. 3 EStG (z.B. Sparkassenangestellter erhält ein zinsgünstiges Arbeitgeberdarlehen) zu unterscheiden.

Zinsausgleichszahlungen des Arbeitgebers für ein vom Arbeitnehmer aufgenommenes Bankdarlehen stellen Arbeitslohn dar (BFH, 04.05.2006 - VI R 67/03, BFH/NV 2006, 1471).

Hinweis:

Nach der bisherigen Rechtslage war die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von 44 EUR monatlich nicht anwendbar, weil diese einen Sachbezug im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG voraussetzt, die Finanzverwaltung aber von einem Sachbezug i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG ausging. Da dieser Auffassung vom BFH widersprochen wurde, ist die Freigrenze von 44 EUR nunmehr anwendbar.

Aus Vereinfachungsgründen wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bei einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG für die Feststellung des marktüblichen Zinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivsätze herangezogen werden. Es sind die Effektivsätze unter Neugeschäfte maßgeblich. Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann ein Abschlag von 4 % vorgenommen werden. Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszinssatz und dem Effektivsatz des Arbeitgeberdarlehens sind die Zinsverbilligung und der geldwerte Vorteil zu berechnen, wobei die Zahlungsweise der Zinsen (z.B. monatlich, jährlich) nicht maßgeblich ist. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z.B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit) ist zu unterscheiden. Die Vereinfachungsregelung kann in allen noch offenen Fällen angewendet werden.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer erhält im März 2008 ein Arbeitgeberdarlehen von 16.000 EUR zu einem monatlich zu entrichtenden Effektivzins von 2 % jährlich (Laufzeit 4 Jahre). Der bei Vertragsabschluss im Mai 2008 von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 bis 5 Jahre veröffentlichte Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum März 2007) beträgt 5,81 %. Nach Abzug eines gem. § 8 Abs. 2 EStG möglichen Bewertungsabschlags von 4 % ergibt sich ein (verbleibender) Maßstabszinssatz von 5,58 % (= 96 % von 5,81 %). Die Zinsverbilligung beträgt somit 3,58 % (5,58 % abzüglich 2 %). Danach ergibt sich ein monatlicher Zinsvorteil von 47,73 EUR (3,58 % von 16.000 EUR x 1/12). Dieser Vorteil ist, da die 44-EUR-Grenze überschritten ist, voll steuerpflichtig.

Praxistipp:

Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich sein Schreiben vom 13.07.2008 aufgehoben und ersetzt (BMF, 01.10.2008 - IV C 5 - S 2334/07/0009). Das neue Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es enthält insbesondere Hinweise zur Bewertung der Darlehen. Marktüblich ist danach auch die nachgewiesene günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z.B. von Direktbanken). Wichtig ist auch, dass entgegen der ursprünglichen Verwaltungsmeinung Zinsvorteile aus Arbeitgeberdarlehen nur zu versteuern sind, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums einen Betrag von 2.600 EUR übersteigt. Damit wird die bis 2007 in den Lohnsteuerrichtlinien verankerte, in den Lohnsteuerrichtlinien 2008 nicht wieder aufgenommene Bagatelleregelung (rückwirkend) wieder eingeführt. Arbeitgeber können also, soweit sie bereits eine Besteuerung vorgenommen haben, diese für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2008 wieder rückgängig machen. Das BMF stellt zudem klar, dass unbeachtlich des BFH-Urteils vom 04.05.2006 - VI R 28/05) in allen offenen Fällen bis einschließlich 2007 für einen ggf. zu versteuernden Wert der Zinssatz von 5 % maßgebend ist.

Beispiel:

Der Mitarbeiter M hat von seinem Arbeitgeber ein zinsloses Darlehen erhalten, das er nachschüssig mit 300 EUR/Monat tilgt. Am 31.12.2010 betrug das Restdarlehen 2.900 EUR. Der marktübliche Zins für das Darlehn liegt bei 10 %.

Zinsvorteile Januar 2011:
2.900 EUR x 10 % = 290 EUR : 12 = 24,17 EUR
abzgl. Bewertungsabschlag 4 % 0,97 EUR
= geldwerter Vorteil 23,20 EUR

Eine Versteuerung entfällt, da die Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG von 44 EUR nicht erreicht wird.

Zinsvorteile Februar 2011:
Ende Januar 2011 beträgt das Restdarlehen 2.600 EUR. Die Freigrenze von 2.600 EUR wird im Februar nicht mehr überschritten. Eine Besteuerung entfällt. Die Freigrenze von 44 EUR kann für andere Sachzuwendungen genutzt werden.

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